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   FG Hessen, 02.09.2005 - 12 K 286/00   

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FG Hessen, 02.09.2005 - 12 K 286/00 (https://dejure.org/2005,10686)
FG Hessen, Entscheidung vom 02.09.2005 - 12 K 286/00 (https://dejure.org/2005,10686)
FG Hessen, Entscheidung vom 02. September 2005 - 12 K 286/00 (https://dejure.org/2005,10686)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 191 § 69 § 34; InsO § 129 § 130 Abs. 1
    Lohnsteuerhaftung; Geschäftsführer; GmbH; Insolvenzverfahren - Lohnsteuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers bei Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Lohnsteuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers bei Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuer einer Gesellschaft trotz Anfechtungsmöglichkeit des Insolvenzverwalters; Kürzung der geschuldeten Löhne zu Gunsten der Abführung der Lohnsteuer; Abfuhr der Lohnsteuer bei kurzfristigen Liquiditätsengpässen; Gesteigerte ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (36)

  • BFH, 01.08.2000 - VII R 110/99

    GmbH-Geschäftsführer: Haftung für Verspätungszuschlag

    Auszug aus FG Hessen, 02.09.2005 - 12 K 286/00
    Ob dies den vom Kläger kritisierten Schluss rechtfertigt, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer nur "treuhänderisch" für den Arbeitnehmer und den Steuerfiskus einbehält (z. B. BFH-Urteile vom 21.1.1972 VI R 187/68, BStBl II 1972, 364 ; vom 19.12.2000 VII R 63/99, BStBl II 2001, 217 , vom 1.8.2000 VII R 110/99, BStBl II 2001, 271 ), oder ob nicht vielmehr unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 22.1.1004 IX ZR 39/03, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2004, 1444 davon auszugehen ist, dass es sich beim Lohnsteuerabzug um die Erfüllung einer originären steuerrechtlichen Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Fiskus und nicht um die Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer handelt, dieser also zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der Lohnsteuerbeträge geworden ist (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, 16. Aufl. § 69 AO Tz. 41), ist für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung.

    Im Übrigen hat der BFH seine in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass sich der Grundsatz der anteiligen Tilgung bei der Lohnsteuer nur auf eine gleichmäßige Befriedigung des Finanzamts und der Arbeitnehmer bezieht (vgl. auch die Urteile vom 26.7.1988 VII R 83/87, BStBl II 1988, 761 , und in BStBl II 2001, 271 ; ferner die Beschlüsse in BFH/NV 1999, 745 und in BFH/NV 2001, 1222) in einer kürzlich ergangenen Entscheidung erneut bestätigt und in diesem Zusammenhang daran festgehalten, dass es sich bei dem einbehaltenen Anteil des Bruttolohns aus der Sicht des Arbeitgebers um fremde Gelder handele, die dieser nach § 41a Abs. 1 EStG treuhänderisch zu verwalten und an das Finanzamt abzuführen habe (Beschluss vom 6.7.2005 VII B 296/04, BFH/NV 2005, 1753 ).

    Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers erstreckt sich auch auf die steuerlichen Nebenleistungen des § 37 Abs. 1 , § 3 Abs. 3 AO , also auch auf die Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge, die infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht erfüllt worden sind (BFH in BStBl II 2001, 271 ).

    Fehlen ausreichende Mittel zur Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten, kann hinsichtlich der Nebenleistungen - im Gegensatz zur Lohnsteuerhaftung - nur eine anteilige Befriedigung sämtlicher Gläubiger verlangt werden (BFH in BStBl II 2001, 271 ).

  • BFH, 19.12.2000 - VII R 63/99

    Haftung der Vertreter für Säumniszuschläge

    Auszug aus FG Hessen, 02.09.2005 - 12 K 286/00
    Ob dies den vom Kläger kritisierten Schluss rechtfertigt, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer nur "treuhänderisch" für den Arbeitnehmer und den Steuerfiskus einbehält (z. B. BFH-Urteile vom 21.1.1972 VI R 187/68, BStBl II 1972, 364 ; vom 19.12.2000 VII R 63/99, BStBl II 2001, 217 , vom 1.8.2000 VII R 110/99, BStBl II 2001, 271 ), oder ob nicht vielmehr unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 22.1.1004 IX ZR 39/03, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2004, 1444 davon auszugehen ist, dass es sich beim Lohnsteuerabzug um die Erfüllung einer originären steuerrechtlichen Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Fiskus und nicht um die Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer handelt, dieser also zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der Lohnsteuerbeträge geworden ist (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, 16. Aufl. § 69 AO Tz. 41), ist für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung.

    Eine Inanspruchnahme für die ab dem Zeitpunkt des Eintritts der nachweislichen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit entstandenen Säumniszuschläge ist dabei in Höhe der Hälfte der verwirkten Beträge zulässig (BFH in BStBl II 2001, 217 ).

    Da unter Berücksichtigung der neueren BFH-Rechtsprechung (Urteil in BStBl II 2001, 217 ) auch eine Haftungsinanspruchnahme in Höhe der Hälfte der nach Insolvenzantragstellung verwirkten Säumniszuschläge (nach der Berechnung des Finanzamts: 2.173,33 DM) zulässig gewesen wäre, bedarf es im Hinblick auf die unter diesem Betrag liegenden verbleibenden Nebenleistungen (die sich für den gesamten Haftungszeitraum auf insgesamt DM belaufen) keiner weiteren gerichtlichen Aufklärung, ob diesbezüglich in den berichtigten Lohnzahlungszeiträumen aufgrund des Fehlens ausreichender Mittel zur Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung im Hinblick auf die Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge eine Herabsetzung der Haftungssumme geboten wäre.

  • BFH, 11.03.2004 - VII R 52/02

    Haftung des "Strohmann-Geschäftsführers"

    Auszug aus FG Hessen, 02.09.2005 - 12 K 286/00
    Nach der Auffassung des BFH (z. B. BFH-Beschluss vom 21.12.1998 VII B 175/98, BFH/NV 1999, 745 ; BFH-Urteile vom 13.3.2003 VII R 46/02, BStBl II 2003, 556 , und vom 11.3.2004 VII R 52/02, BStBl II 2004, 579) stellt die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer sowie des Solidaritätszuschlags zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten regelmäßig eine - wenn nicht vorsätzliche - zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers i.S. der §§ 34, 69 AO dar.

    Denn Zahlungsschwierigkeiten oder Zahlungsunfähigkeit der GmbH ändern nach zutreffender Auffassung des BFH (z. B. Urteile in BFH/NV 1999, 745 und in BStBl II 2004, 579) weder etwas an der Pflicht des GmbH-Geschäftsführers, die Arbeitnehmer und den Fiskus gleichmäßig zu befriedigen, noch schließen sie sein Verschulden bei Nichterfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH aus.

    Die Behörde muss insbesondere zum Ausdruck bringen, warum sie den Haftungsschuldner anstatt des Steuerschuldners oder anstelle anderer ebenfalls für die Haftung in Betracht kommender Personen in Anspruch nimmt (vgl. zu den vorstehenden Rechtsausführungen BFH in BStBl II 2004, 579).

  • BFH, 17.07.1984 - VII S 9/84

    Inhaltliche Anforderungen an einen Haftungsbescheid - Haftungsbescheid gegen

    Auszug aus FG Hessen, 02.09.2005 - 12 K 286/00
    Denn abgesehen davon, dass der BFH diese Abzugsbeträge lediglich "wirtschaftlich gesehen" als fremde Geldmittel beurteilt hat (Beschluss vom 17.7.1984 VII S 9/84, BFH/NV 1986, 583), ist seine Ansicht bezüglich einer wirtschaftlichen Zuordnung der Lohnsteuer als Gehalts- und Lohnteile der Arbeitnehmer immer nur im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage zum Tragen gekommen, ob der Arbeitgeber oder Geschäftsführer berechtigt ist, die einbehaltenen Steuern eigenmächtig im Interesse des Betriebes zu anderen Zwecken als zum Abzug an das Finanzamt zu verwenden (BFH in BStBl II 1972, 364 und in BFH/NV 1986, 583; vgl. ferner Beermann, BFH-Rechtsprechung zur Lohnsteuerhaftung nach § 69 AO , Finanz-Rundschau -FR- 1992, 262, 265 f.).

    Hieraus folgt, dass die Lohnsteuer zwar nicht vorrangig vor anderen betrieblichen Verpflichtungen, aber gleichrangig mit den ausgezahlten Nettolöhnen zu entrichten ist (BFH in BFH/NV 1986, 583).

    Hierzu hat der BFH wiederholt (z.B. Beschluss in BFH/NV 1986, 583; Urteil vom 12.7.1988 VII R 108-109/87, BFH/NV 1988, 764; weitere Nachweise bei Rüsken in Klein, AO , 8. Aufl. 2003, § 69 Rdnr. 28) zu Recht entschieden, dass auch das natürliche Bestreben des Unternehmers oder Geschäftsführers, zunächst die für den Fortbestand des Betriebs unumgänglichen Verpflichtungen zu befriedigen, und der hohe Rang, der der Erhaltung des Betriebs und seiner Arbeitsplätze nach der bestehenden Rechts- und Sozialordnung zukommt, es nicht rechtfertigten, die Abführung der auf die ausgezahlten Löhne entfallenden Lohnsteuer an das Finanzamt zurückzustellen.

  • BFH, 21.12.1998 - VII B 175/98

    Lohnsteuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus FG Hessen, 02.09.2005 - 12 K 286/00
    Nach der Auffassung des BFH (z. B. BFH-Beschluss vom 21.12.1998 VII B 175/98, BFH/NV 1999, 745 ; BFH-Urteile vom 13.3.2003 VII R 46/02, BStBl II 2003, 556 , und vom 11.3.2004 VII R 52/02, BStBl II 2004, 579) stellt die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer sowie des Solidaritätszuschlags zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten regelmäßig eine - wenn nicht vorsätzliche - zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers i.S. der §§ 34, 69 AO dar.

    Im Übrigen hat der BFH seine in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass sich der Grundsatz der anteiligen Tilgung bei der Lohnsteuer nur auf eine gleichmäßige Befriedigung des Finanzamts und der Arbeitnehmer bezieht (vgl. auch die Urteile vom 26.7.1988 VII R 83/87, BStBl II 1988, 761 , und in BStBl II 2001, 271 ; ferner die Beschlüsse in BFH/NV 1999, 745 und in BFH/NV 2001, 1222) in einer kürzlich ergangenen Entscheidung erneut bestätigt und in diesem Zusammenhang daran festgehalten, dass es sich bei dem einbehaltenen Anteil des Bruttolohns aus der Sicht des Arbeitgebers um fremde Gelder handele, die dieser nach § 41a Abs. 1 EStG treuhänderisch zu verwalten und an das Finanzamt abzuführen habe (Beschluss vom 6.7.2005 VII B 296/04, BFH/NV 2005, 1753 ).

    Denn Zahlungsschwierigkeiten oder Zahlungsunfähigkeit der GmbH ändern nach zutreffender Auffassung des BFH (z. B. Urteile in BFH/NV 1999, 745 und in BStBl II 2004, 579) weder etwas an der Pflicht des GmbH-Geschäftsführers, die Arbeitnehmer und den Fiskus gleichmäßig zu befriedigen, noch schließen sie sein Verschulden bei Nichterfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH aus.

  • BFH, 21.01.1972 - VI R 187/68

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG nach § 109 AO wegen

    Auszug aus FG Hessen, 02.09.2005 - 12 K 286/00
    Ob dies den vom Kläger kritisierten Schluss rechtfertigt, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer nur "treuhänderisch" für den Arbeitnehmer und den Steuerfiskus einbehält (z. B. BFH-Urteile vom 21.1.1972 VI R 187/68, BStBl II 1972, 364 ; vom 19.12.2000 VII R 63/99, BStBl II 2001, 217 , vom 1.8.2000 VII R 110/99, BStBl II 2001, 271 ), oder ob nicht vielmehr unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 22.1.1004 IX ZR 39/03, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2004, 1444 davon auszugehen ist, dass es sich beim Lohnsteuerabzug um die Erfüllung einer originären steuerrechtlichen Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Fiskus und nicht um die Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer handelt, dieser also zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der Lohnsteuerbeträge geworden ist (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, 16. Aufl. § 69 AO Tz. 41), ist für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung.

    Denn abgesehen davon, dass der BFH diese Abzugsbeträge lediglich "wirtschaftlich gesehen" als fremde Geldmittel beurteilt hat (Beschluss vom 17.7.1984 VII S 9/84, BFH/NV 1986, 583), ist seine Ansicht bezüglich einer wirtschaftlichen Zuordnung der Lohnsteuer als Gehalts- und Lohnteile der Arbeitnehmer immer nur im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage zum Tragen gekommen, ob der Arbeitgeber oder Geschäftsführer berechtigt ist, die einbehaltenen Steuern eigenmächtig im Interesse des Betriebes zu anderen Zwecken als zum Abzug an das Finanzamt zu verwenden (BFH in BStBl II 1972, 364 und in BFH/NV 1986, 583; vgl. ferner Beermann, BFH-Rechtsprechung zur Lohnsteuerhaftung nach § 69 AO , Finanz-Rundschau -FR- 1992, 262, 265 f.).

    Ob den Arbeitgeber bzw. dessen gesetzlicher Vertreter kein Verschulden trifft, wenn das Finanzamt sich in einer kritischen Phase des Unternehmens hinsichtlich der Lohnsteuerrückstände auf Abschlagszahlungen einlässt und nicht sogleich Vollstreckungsmaßnahmen ergreift (vgl. hierzu BFH in BStBl II 1972, 364 ), bedarf im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung.

  • BFH, 12.07.1988 - VII R 108/87

    Haftungsbescheid gegen Geschäftsführer einer GmbH wegen nicht abgeführter

    Auszug aus FG Hessen, 02.09.2005 - 12 K 286/00
    Hierzu hat der BFH wiederholt (z.B. Beschluss in BFH/NV 1986, 583; Urteil vom 12.7.1988 VII R 108-109/87, BFH/NV 1988, 764; weitere Nachweise bei Rüsken in Klein, AO , 8. Aufl. 2003, § 69 Rdnr. 28) zu Recht entschieden, dass auch das natürliche Bestreben des Unternehmers oder Geschäftsführers, zunächst die für den Fortbestand des Betriebs unumgänglichen Verpflichtungen zu befriedigen, und der hohe Rang, der der Erhaltung des Betriebs und seiner Arbeitsplätze nach der bestehenden Rechts- und Sozialordnung zukommt, es nicht rechtfertigten, die Abführung der auf die ausgezahlten Löhne entfallenden Lohnsteuer an das Finanzamt zurückzustellen.

    Unter Berücksichtigung der berichtigten Lohnsteuer-Anmeldungen ist es dabei auch (offenbar ungeprüft) in Übereinstimmung mit Abschn. 118 Abs. 1 Satz 2 der für den Haftungszeitraum maßgeblichen LStR und der dieser Regelung zugrunde liegenden Rechtsprechung (z. B. BFH-Urteile vom 26.7.1988 VII R 83/87, BStBl II 1988, 859 ; in BFH/NV 1988, 764) davon ausgegangen, dass dem Kläger für die berichtigten Monate nur Mittel in Höhe der ausbezahlten Nettolöhne zur Verfügung standen und demgemäß die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangten niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten war.

  • BFH, 26.07.1988 - VII R 83/87

    Zum Umfang der Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuer und Säumniszuschläge

    Auszug aus FG Hessen, 02.09.2005 - 12 K 286/00
    Im Übrigen hat der BFH seine in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass sich der Grundsatz der anteiligen Tilgung bei der Lohnsteuer nur auf eine gleichmäßige Befriedigung des Finanzamts und der Arbeitnehmer bezieht (vgl. auch die Urteile vom 26.7.1988 VII R 83/87, BStBl II 1988, 761 , und in BStBl II 2001, 271 ; ferner die Beschlüsse in BFH/NV 1999, 745 und in BFH/NV 2001, 1222) in einer kürzlich ergangenen Entscheidung erneut bestätigt und in diesem Zusammenhang daran festgehalten, dass es sich bei dem einbehaltenen Anteil des Bruttolohns aus der Sicht des Arbeitgebers um fremde Gelder handele, die dieser nach § 41a Abs. 1 EStG treuhänderisch zu verwalten und an das Finanzamt abzuführen habe (Beschluss vom 6.7.2005 VII B 296/04, BFH/NV 2005, 1753 ).

    Unter Berücksichtigung der berichtigten Lohnsteuer-Anmeldungen ist es dabei auch (offenbar ungeprüft) in Übereinstimmung mit Abschn. 118 Abs. 1 Satz 2 der für den Haftungszeitraum maßgeblichen LStR und der dieser Regelung zugrunde liegenden Rechtsprechung (z. B. BFH-Urteile vom 26.7.1988 VII R 83/87, BStBl II 1988, 859 ; in BFH/NV 1988, 764) davon ausgegangen, dass dem Kläger für die berichtigten Monate nur Mittel in Höhe der ausbezahlten Nettolöhne zur Verfügung standen und demgemäß die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangten niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten war.

  • BGH, 22.01.2004 - IX ZR 39/03

    Anfechtung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut aus

    Auszug aus FG Hessen, 02.09.2005 - 12 K 286/00
    Ob dies den vom Kläger kritisierten Schluss rechtfertigt, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer nur "treuhänderisch" für den Arbeitnehmer und den Steuerfiskus einbehält (z. B. BFH-Urteile vom 21.1.1972 VI R 187/68, BStBl II 1972, 364 ; vom 19.12.2000 VII R 63/99, BStBl II 2001, 217 , vom 1.8.2000 VII R 110/99, BStBl II 2001, 271 ), oder ob nicht vielmehr unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 22.1.1004 IX ZR 39/03, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2004, 1444 davon auszugehen ist, dass es sich beim Lohnsteuerabzug um die Erfüllung einer originären steuerrechtlichen Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Fiskus und nicht um die Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer handelt, dieser also zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der Lohnsteuerbeträge geworden ist (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, 16. Aufl. § 69 AO Tz. 41), ist für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung.

    Ob hieraus zu folgern ist, dass im Rahmen angemeldeter und nicht abgeführter Lohnsteuer eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers einer GmbH nicht zu einer Haftung nach § 69 AO führt, soweit Anmeldungszeiträume betroffen sind, die in den Dreimonatszeitraum des § 130 Abs. 1 Nr. 1 AO fallen, wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte unterschiedlich beurteilt (bejahend - unter Hinweis auf das BGH-Urteil in NJW 2004, 1444 - die Beschlüsse des FG Baden-Württemberg vom 28.7.2004 1 V 30/04, EFG 2004, 1424 , und vom 30.8.2004 1 V 49/03, EFG 2005, 2 , sowie des FG des Saarlandes vom 20.12.2004 2 V 385/04, EFG 2005, 680 , und vom 22.3.2005 2 V 354/04, EFG 2005, 1091 ; verneinend - unter Hinweis auf das BGH-Urteil vom 7.6.1988 IX ZR 144/87, NJW 1988, 3265 - das Urteil des Sächsischen FG vom 24.5.2005 1 K 2361/04, EFG 2005, 1238).

  • FG Saarland, 20.12.2004 - 2 V 385/04

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Lohnsteuerschulden der GmbH;

    Auszug aus FG Hessen, 02.09.2005 - 12 K 286/00
    Ob hieraus zu folgern ist, dass im Rahmen angemeldeter und nicht abgeführter Lohnsteuer eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers einer GmbH nicht zu einer Haftung nach § 69 AO führt, soweit Anmeldungszeiträume betroffen sind, die in den Dreimonatszeitraum des § 130 Abs. 1 Nr. 1 AO fallen, wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte unterschiedlich beurteilt (bejahend - unter Hinweis auf das BGH-Urteil in NJW 2004, 1444 - die Beschlüsse des FG Baden-Württemberg vom 28.7.2004 1 V 30/04, EFG 2004, 1424 , und vom 30.8.2004 1 V 49/03, EFG 2005, 2 , sowie des FG des Saarlandes vom 20.12.2004 2 V 385/04, EFG 2005, 680 , und vom 22.3.2005 2 V 354/04, EFG 2005, 1091 ; verneinend - unter Hinweis auf das BGH-Urteil vom 7.6.1988 IX ZR 144/87, NJW 1988, 3265 - das Urteil des Sächsischen FG vom 24.5.2005 1 K 2361/04, EFG 2005, 1238).

    Denn auch nach Meinung der Befürworter einer eingeschränkten Haftung setzt das Fehlen eines haftungsbegründenden ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Fehlverhalten des Vertreters und dem Eintritt des Steuerausfalls voraus, dass die Voraussetzungen für eine Anfechtung durch den Insolvenzverwalter im Fall der fristgerechten Zahlung vorgelegen hätten (FG des Saarlandes in EFG 2005, 680 ).

  • BFH, 11.08.2005 - VII B 244/04

    Anfechtbarkeit von Lohnsteuerzahlungen in der Insolvenz

  • BFH, 08.05.2001 - VII B 252/00

    GmbH-Geschäftsführer; Haftungsbescheid; auf eigenen Arbeitslohn entfallende LSt

  • BFH, 06.06.1984 - II R 184/81

    Grunderwerbsteuer - Zwangsversteigerung - Erbbaurecht

  • BFH, 08.07.1982 - V R 7/76

    Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH bei

  • BFH, 10.03.2005 - VII B 307/04

    Steuerhinterziehung - Vorsatz

  • BFH, 14.09.1999 - VII B 33/99

    Haftung als Scheingeschäftsführer

  • BFH, 23.08.1994 - VII R 134/92

    Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH für Umsatzsteuerschulden - Verspätete

  • BFH, 19.11.2002 - VII B 191/01

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers

  • FG Baden-Württemberg, 30.08.2004 - 1 V 49/03

    Keine Haftung bei Anfechtbarkeit durch den Insolvenzverwalter nach § 130 Abs. 1

  • FG Baden-Württemberg, 28.07.2004 - 1 V 30/04

    Haftung des Geschäftsführers einer KG für vom FA beigetriebene Lohnsteuerbeträge

  • BFH, 20.04.1993 - VII R 67/92

    GmbH-Geschäftsführerhaftung bei Zahlungsschwierigkeiten der GmbH

  • BFH, 06.07.2005 - VII B 296/04

    LSt-Haftung: Vorstandsmitglieder einer AG

  • BFH, 13.03.2003 - VII R 46/02

    Haftung eines Vereinsvorsitzenden

  • BFH, 04.05.2004 - VII B 318/03

    Geschäftsführerhaftung; Beauftragung eines Steuerberaters

  • FG Sachsen, 24.05.2005 - 1 K 2361/04

    Geschäftsführerhaftung trotz Schadensersatzpflicht nach § 64 Abs. 2 GmbHG und

  • BGH, 07.06.1988 - IX ZR 144/87

    Probleme der Kausalität im Anfechtungsrecht

  • BFH, 14.05.1991 - VII B 152/90

    Rechtsweg bei Streitigkeiten über die Erhebung von Kirchensteuern in Hessen

  • FG Saarland, 22.03.2005 - 2 V 354/04

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Lohnsteuerschulden der GmbH;

  • BFH, 11.12.1990 - VII R 85/88

    Der Geschäftsführer einer GmbH haftet auch dann, wenn nach dem

  • BFH, 15.06.1988 - II R 224/84

    Inländische Kapitalgesellschaft - Schachtelvergünstigung - Wesentliche

  • BFH, 04.10.1988 - VII R 53/85

    Haftung eines Prokuristen einer GmbH für die nicht ordnungsgemäße Abführung von

  • BFH, 30.05.2005 - VII S 27/04

    GmbH-Geschäftsführer; Haftung; Überwachungsverschulden

  • BFH, 08.11.1988 - VII R 141/85

    Keine Vorprägung der Ermessensentscheidung für die nach der AO 1977 zu

  • BFH, 13.04.1978 - V R 109/75

    Haftungsbescheid - Zweigliedrige Entscheidung - Umfang der gerichtlichen

  • FG Niedersachsen, 04.12.2003 - 16 K 305/03

    Möglichkeit der Änderung eines Steuerbescheides ; Abzugsfähigkeit von gezahlter

  • FG Hessen, 18.06.1974 - VI 73/74
  • FG Saarland, 16.02.2006 - 2 V 389/05

    Beschränkung der Haftung nach § 69 AO wegen insolvenzrechtlicher Anfechtbarkeit

    Zwar ist offen, ob die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit nach den §§ 130 ff. InsO zu einer Einschränkung der steuerrechtlichen Haftung führt (FG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22. März 2005 2 V 354/04, EFG 2005, 1091 , und vom 20. Dezember 2004 2 V 385/04, juris; FG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28. Juli 2004 1 V 30/04, EFG 2004, 1425 , und vom 30. August 2004 1 V 49/03, EFG 2005, 2; FG Berlin, Beschluss vom 30. September 2005 9 B 6433/04, StEd 2005, 708; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Oktober 2005 6 K 2803/04, EFG 2006, 83 ; a.A. Sächsisches FG, Urteil vom 24. Mai 2005 1 K 2361/04, EFG 2005, 1238; Hessisches FG, Urteil vom 2. September 2005 12 K 286/00, juris; FG Köln, Urteil vom 12. September 2005 8 K 5677/01, EFG 2006, 86 ; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 1. Dezember 2005 2 K 174/04, juris; offengelassen von BFH, Beschlüsse vom 11. August 2005 VII B 244/04, BFH/NV 2005, 2084 ; vom 9. Dezember 2005 VII B 124-125/05, nicht veröffentlicht).
  • FG Hessen, 10.06.2008 - 1 K 2204/04

    Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen bei doppelter Besteuerung; Lohn;

    Der Begriff der Kirchensteuersachen ist in diesem Zusammenhang nicht auf die eigentliche Festsetzung von Kirchensteuer begrenzt, sondern erfasst auch die weiteren mit ihrer Verwaltung zusammenhängenden Maßnahmen, wozu auch der Erlass gehört (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 2.9.2005 12 K 286/00, recherchiert in Juris; Urteil vom 16.5.1972 II 96/72, Entscheidungen der Finanzgerichte 1973, 42 zum Erlass von Kirchensteuer).
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